Richtlinien des Bezirks Niederbayern
zur Förderung der Denkmalpflege

(Bezirksausschuss-Beschluss vom 27.07.1987,
Änderungen: Bezirksausschuss vom 19.01.1993, 21.06.1994, 24.01.1995, 20.11.2001 und 26.05.2009, Ausschuss für Kultur-, Jugend- und Sportförderung vom 19.11.2009, 14.04.2011, 15.11.2012, 24.07.2014, 21.07.2016 und 29.07.2021)

1. Zweck der Förderung

1.1 Der Bezirk Niederbayern gewährt entsprechend der Aufgabenstellung des Art. 48 Abs. 2 Bezirksordnung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse zur Förderung der Denkmalpflege. Damit leistet er einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der Kunst- und Kulturdenkmäler unserer niederbayerischen Heimat.

1.2 Bei den Zuschüssen handelt es sich um frei disponible Pflichtleistungen nach Art. 22 Abs. 2 DSchG.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Zuschüsse dienen dazu, die Durchführung denkmalpflegerischer Maßnahmen zu erleichtern.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden die Restaurierung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern, die in der Denkmalliste eingetragen sind bzw. noch eingetragen werden sollen.

2.2 Nach Begutachtung durch den Bezirksheimatpfleger werden Zuschüsse gegeben für Denkmäler,

  • die für sich,
  • oder in der Reihe vergleichbarer Objekte,
  • oder als Teil eines Schwerpunktprogramms

in landesgeschichtlicher, kultureller, wissenschaftlicher, kunstgeschichtlicher, städtebaulicher oder volkskundlicher Hinsicht Bedeutung für den Bezirk haben.

2.3 Schwerpunktprogramme können erstellt werden für Denkmalgruppen, die den Bezirk besonders kennzeichnen oder die besonders gefährdet sind.

2.4 Nicht zuschussfähig sind Erhaltungsmaßnahmen an Pfarrkirchen mit Ausnahme von beste-henden sowie ehemaligen Kloster- und Stiftskirchen von hervorragendem künstlerischem Wert.

2.5 Aufmaßarbeiten, Voruntersuchungen und Planungsleistungen können nur bezuschusst werden, wenn sie als vorbereitende Maßnahme zur Erhaltung eines Denkmals dienen. Leistungen dieser Art, die zu dokumentarischen Zwecken erbracht werden, sind nicht förderfähig.

3. Zuschussempfänger

Mögliche Zuschussempfänger sind die Eigentümer der Denkmäler oder auch die Maßnahmeträger. Staatliche Institutionen erhalten nur in Sonderfällen Zuschüsse. Kommunale Eigentümer und Maßnahmeträger sind von der Förderung ausgeschlossen.

4. Förderungsvoraussetzungen

4.1 Vorlage eines Gutachtens durch das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege.

4.2 Stellungnahme des Bezirksheimatpflegers.

4.3 Gesicherte Gesamtfinanzierung.
Der Bezirk geht davon aus, dass sich das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt und die Gemeinde finanziell beteiligen. Soweit dies nicht der Fall ist, ist der Grund mitzuteilen.

4.4 Einhaltung der denkmalpflegerischen Auflagen des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege bzw. des Bezirksheimatpflegers.

4.5 Die Antragstellung hat vor Beginn der Maßnahme (ohne vorbereitende Maßnahmen im Sinn der Nr. 2.5) zu erfolgen. Die im Antragsformblatt aufgeführten Unterlagen müssen dem Antrag beiliegen.

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Die Zuschüsse werden im Weg der Anteilsfinanzierung gewährt.

5.2 Der Zuschuss ist projektbezogen.
Eine nachträgliche Förderung von Mehrkosten ist nur in besonderen Ausnahmefällen und nur, wenn dies aus denkmalpflegerischen Gründen unabweisbar ist, möglich.

5.3 Bemessungsgrundlage: Gefördert wird der aus Gründen der Denkmalpflege erforderliche Mehraufwand. Für Maßnahmen des üblichen Bauunterhalts wird kein Zuschuss gegeben.
Zum denkmalpflegerischen Mehraufwand wird eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege eingeholt.

5.4 Die Zuschusshöhe bemisst sich nach der Bedeutung des Objekts, Art und Umfang der Instandsetzungsmaßnahme und deren Zumutbarkeit für den Eigentümer. Sie beträgt in der Regel bis zu 10% der denkmalpflegerischen Mehrkosten, jedoch höchstens 30.000,- Euro pro Gesamtmaßnahme, wobei der Prozentsatz gleich sein muss für jede Maßnahme. Obergrenze ist in jedem Fall der beantragte Zuschuss.
Abweichungen sind in besonderen Fällen möglich; diese können als sogenannte Sondermaßnahme gefördert werden. Sie können in mehrere Bauabschnitte aufgeteilt werden. In diesen Fällen ist für jeden Bauabschnitt ein Zuschussantrag zu stellen. Eine Beschreibung der Gesamtmaßnahme mit Gesamtkostenschätzung und Finanzierungsplan sowie der beabsichtigten zeitlichen Ausführung sind beizufügen.

5.5 Bei Instandsetzungsmaßnahmen, für die der Entschädigungsfonds beansprucht wird, fördert der Bezirk Niederbayern die substanzerhaltenden Kosten mit einem Anteil von fünf Prozent. Die maximale Förderhöhe beträgt in der Regel 30.000,- Euro. Je nach Bedeutung einer Maßnahme ist im Einzelfall eine Sonderförderung in Höhe von 50.000,- Euro – ggf. aufgeteilt in mehrere Raten – möglich.

5.6 Zuschüsse unter 200,-- Euro werden nicht gewährt.

5.7 Eine 20%ige Beteiligung des Maßnahmeträgers ist in der Regel erforderlich.

6. Verfahren

6.1 Anträge sind auf beiliegendem Formblatt beim Bezirk Niederbayern, Maximilianstraße 15, 84028 Landshut, einzureichen.

6.2 Über die Gewährung und über die Höhe von Zuschüssen entscheidet der Kultur-, Jugend- und Sportausschuss des Bezirkstages von Niederbayern. Die Anträge werden diesem Ausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt.

6.3 Zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung des Zuschusses ist ein vom Landesamt für Denkmalpflege oder von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Zuschussgeber geprüfter Verwendungsnachweis vorzulegen.
Sofern dies nicht möglich ist, ist der Nachweis mittels der vom Bezirk anzufordernden Verwendungsnachweisformblätter zu erstellen und nach Prüfung durch das Landratsamt/die kreisfreie Stadt zu erbringen.
Eigenleistungen (Sach- und Handwerkerleistungen) können bis zu einem Stundensatz von 15 € für Hilfsarbeiten und 20 € für Facharbeiten abgerechnet werden.

6.4 Der Bezirk behält sich ein Prüfungsrecht hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel in jedem Fall vor.

6.5 Die Bewilligung wird widerrufen, wenn der Zuschussempfänger die Zuwendung zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben, erlangt hat.
Der Zuschuss ist unverzüglich zurückzuzahlen, soweit er nicht dem Zweck entsprechend oder unwirtschaftlich verwendet worden ist. Die Zuwendung wird entsprechend gekürzt, wenn sich nach der Bewilligung die veranschlagten Gesamtausgaben ermäßigt haben, Deckungsmittel erhöht haben oder neue Deckungsmittel hinzugekommen sind.
Der Rückzahlungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Zuschuss bereits verwendet worden ist.

7. Inkrafttreten (betrifft die ursprünglichen Richtlinien)

Diese Richtlinien traten am 01.08.2021 in Kraft.

 

Landshut, den 29.07.2021
BEZIRK NIEDERBAYERN
Dr. Olaf Heinrich
Bezirkstagspräsident