Informationen zum Angehörigenentlastungsgesetz - Unterhaltsentlastung für Angehörige in der Sozialhilfe

Das am 07.11.2019 vom Bundestag beschlossene Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde am 29.11.2019 vom Bundesrat verabschiedet und trat zum 01.01.2020 in Kraft.

Die Unterhaltsverpflichtung der Kinder regelt sich nach den Maßgaben des bürgerlichen Rechts (BGB). Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit bestimmt sich zum einen nach der Einkommenssituation und zum anderen nach der Vermögenssituation eines Kindes. Das Unterhaltsrecht im Rahmen des Elternunterhalts sah bereits nach alter Rechtslage einen erhöhten Selbstbehalt von Kindern gegenüber ihren bedürftigen Eltern vor. Bis 31.12.2019 ging der gesetzliche Unterhaltsanspruch pflegebedürftiger Eltern, die Hilfe zur Pflege erhalten, gegenüber ihren Kindern per Gesetz bis zur Höhe der getätigten Aufwendungen auf den Sozialhilfeträger über.

Seit 01.01.2020 bleiben Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kindern unberücksichtigt, soweit deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Vermögen findet hierbei keine Berücksichtigung. Im Hinblick auf das Gesamteinkommen wird auf die Summe aller Einkünfte i. S. d. Einkommenssteuergesetz als Bruttobetrag ohne sonstige Abzugsposten des Unterhaltspflichtigen abgestellt. Das Einkommen des Ehegatten bleibt hierbei unberücksichtigt. Für die Grundsicherung bei Alter und Erwerbsminderung galt diese Regelung bereits und wurde nun unter anderem auch auf die Hilfe zur Pflege erweitert.

Es  gilt dabei zunächst die gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Um diese Vermutung zu widerlegen, ist der zuständige Träger der Sozialhilfe berechtigt von einem Antragsteller Angaben zu verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, besteht in der Folge ein Auskunftsanspruch gegenüber dem unterhaltspflichtigen Kind.

Die Ausführungen hinsichtlich der 100.000-Euro-Grenze gelten auch für den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder gegenüber Ihren Eltern.

Der gesetzliche Unterhaltsanspruch gem. §§ 1601 ff BGB


Sofern der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch Berücksichtigung findet (s. Angehörigen- Entlastungsgesetz) bestimmen sich die weiteren Voraussetzungen nach den Maßgaben der §§ 1601 ff BGB.

Verwandte in gerader Linie sind gem. § 1601 BGB grundsätzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Elternunterhalt kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig (Einkommen, Vermögen) ist.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Höhe des Einkommens und Vermögens des Unterhaltspflichtigen.

Die Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten sind zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet.