Sozialverwaltung

Sachliche Zuständigkeit des Bezirks als überörtlicher Sozialhilfeträger

 (§ 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. Art. 82 AGSG; § 24 SGB XII)

  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  • Hilfe zur Pflege
  • Blindenhilfe
  • Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen, sofern sie in stationären oder teilstationären Einrichtungen oder zugleich mit Leistungen der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege bezogen werden
  • Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung, sofern sie zugleich mit laufenden oder stationären Leistungen nach Nrn. 1 bis 4 und die laufende Leistung nach Nrn. 1 bis 4 nicht ausschließlich in teilstationären Einrichtungen bezogen werden
  • Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 SGB XII)
  • Überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge für Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) an Berechtigte im Inland (Kriegsbeschädigte, Witwen und Waisen), soweit sie nach dem SGB XII und dem Landesrecht (siehe oben) für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe sachlich zuständig sind (Art. 100 AGSG)
  • Hilfen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)

Kontakt

Bezirk Niederbayern
Sozialverwaltung
Am Lurzenhof 15
84036 Landshut-Schönbrunn

Telefon 0871 97512-100
Telefax 0871 97512-190

Leitung: Irmgard Kaltenstadler


Delegation von Aufgaben an die örtlichen Sozialhilfeträger

Die Bezirke haben die Möglichkeit, durch Verordnung bestimmte Aufgaben, für die sie sachlich zuständig sind, an die Landkreise bzw. kreisfreien Städte zu delegieren. In diesen Fällen haben dann die örtlichen Sozialhilfeträger die Hilfe durchzuführen und dabei eigenverantwortlich zu entscheiden. Für die Durchführung der Aufgaben können die Bezirke Richtlinien erlassen und Einzelweisungen erteilen, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner das zwingend erfordern.

Da die einzelnen Bezirke von dieser Delegationsmöglichkeit in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht haben, ergeben sich auch unterschiedliche Zuständigkeiten.

Folgende Hilfen sind im Bereich des Bezirks Niederbayern auf die örtlichen Sozialhilfeträger delegiert

  • Hilfe zur Gesundheit mit Ausnahme der Hilfe in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, Fachabteilungen und Spezialeinrichtungen (Art. 83 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AGSG)
  • Leistungen, die gleichzeitig mit den Hilfen nach Nummer 1 zu gewähren sind (Art. 83 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AGSG

Delegationsverordnung
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